Der sicherste Schutz ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu benötigen Sie den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und die Kennzeichenschilder.
In jedem Fall sollten Sie im eigenen Interesse ihren Verpflichtungen nach § 15 Abs. 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) nachkommen und eine Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung an die Kfz-Zulassungsstelle senden, die dem Fahrzeug das Kennzeichen zugeteilt hat.
Bitte füllen Sie als Verkäufer die Veräußerungsanzeige mit Empfangsbescheinigung selbst vollständig und leserlich aus und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises. Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen.
Hinweis zur Kfz- Steuer:
Bitte beachten Sie, dass wegen einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) auch dann, wenn Sie eine vollständige Veräußerungsanzeige an uns senden, weiterhin der bisherige Halter steuerpflichtig (Kfz- Steuer) bleibt. Daher empfiehlt sich eine Abmeldung des Fahrzeuges vor der Veräußerung.
Die Verpflichtung der Zusendung einer vollständigen Veräußerungsanzeige entsprechend §15 Absatz 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) besteht beim Verkauf noch zugelassener Fahrzeuge unabhängig davon weiterhin.