Logo Landkreis-Heilbronn

Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Seit 1. April 2015 gibt es für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen neue rechtliche Voraussetzungen. Den Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens können bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes Heilbronn weiterhin alle Einwohner des Landkreises Heilbronn stellen.

Außerdem kann ein Antrag beim Landratsamt Heilbronn gestellt werden, sobald der Standort des Fahrzeuges im Landkreis Heilbronn nachgewiesen werden kann.

Das Kurzzeitkennzeichen darf nicht an einem anderen, als dem eingetragenen Fahrzeug angebracht werden.

Für Fahrzeuge, die bereits ganzjährig zugelassen sind, ist die Zuteilung von Kurzeitkennzeichen nicht möglich. Diese Fahrzeuge müssen zunächst abgemeldet werden, bevor Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden können.

  • Kopie oder Original der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Personen, die nicht Einwohner des Landkreises Heilbronn sind und ein Kurzzeitkennzeichen für ein Fahrzeug beantragen, welches seinen Standort im Landkreis Heilbronn hat, benötigen zusätzlich einen Nachweis über den Standort des Fahrzeuges (z.B. Schreiben des Autohauses),
  • Elektronische Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen (früher Versicherungsdoppelkarte),
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und bei Fahrzeugen, bei denen diese erforderlich ist, der Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung,
  • Vollmacht bei Antragstellung für Dritte. Der Bevollmächtigte muss sich ausweisen,
  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Bei Zulassung auf Gewerbebetriebe zusätzlich aktuelle Gewerbeanmeldung und Registerauszug (z. B. Handelsregister).

Das Fahrzeug, für welches ein Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gestellt wird, muss grundsätzlich einem genehmigten Typ oder einer Einzelgenehmigung entsprechen.

Ausnahmen:

  • Ist dies nicht der Fall und der Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens wurde im Landkreis HN gestellt, sind nur bestimmte Fahrten zulässig. Dies sind Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis im Bezirk der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeuges (Ort, an dem sich das Fahrzeug im Moment der Inbetriebnahme befindet) oder einem angrenzenden Bezirk sowie die Rückfahrt. Zulässig sind auch alle für die Wiedererlangung der Betriebserlaubnis notwendigen Fahrten, d.h. hierfür erforderliche Fahrten zur Werkstatt, zur Zulassungsbehörde und jeweils zurück, sowie das Waschen und Tanken auf genannten Wegen.
  • Sofern für das Fahrzeug, welchem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden soll, keine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vorliegt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im  Bezirk der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeuges (Ort, an dem sich das Fahrzeug im Moment der Inbetriebnahme befindet) oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, bei denen eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vorliegt, welche vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens abläuft.

Diese Ausnahmen werden von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil I für Kurzzeitkennzeichen eingetragen.

  • Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass Mängel am Fahrzeug bestehen, ist es zulässig, Fahrten zu einer geeigneten Einrichtung in oben genannten Bezirken vorzunehmen um dort diese Mängel unmittelbar beseitigen zu lassen. Wurde das Fahrzeug bei der Untersuchung allerdings als verkehrsunsicher bzw. verkehrsgefährdend eingestuft, ist eine solche Fahrt nicht zulässig.
  • Ein Fahrzeug, dem bereits ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Vorlage der o.g. erforderlichen Unterlagen zum Zwecke von Probe- und Überführungsfahrten außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ggf. gelten hier ebenfalls die Fahrtbeschränkungen bzgl. der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis bzw. einer gültigen Hauptuntersuchung/Sicherheits- Prüfung.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Link siehe unten).