Laut § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen seit dem 1. Juli 2024 alle Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzeigen. Hierbei müssen Angaben zum Unternehmen, zum genauen Tätigkeitsfeld und dem Umfang sowie der verwendeten Materialien getätigt werden. Änderungen und Abmeldungen müssen ebenfalls angezeigt werden. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Bereits als Lebensmittelunternehmen registrierte Betriebe brauchen keine Anzeige zu erstatten. Für Unternehmen, die bereits vor dem 1. Juli 2024 tätig waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2024.
Unter Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände oder Materialien zu verstehen, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Essgeschirr, Verpackungsmaterial, etc.) oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
Bedarfsgegenstände sind nach guter Herstellungspraxis herzustellen, so dass eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel, sowie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, auszuschließen sind. Ebenfalls darf die Kennzeichnung eben solcher nicht irreführend sein.
Für die Überwachung von Bedarfsgegenständen, sowie Tabakerzeugnissen und Kosmetika, ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes Heilbronn, zuständig.
Weitere Informationen, u.a. zur Kennzeichnung von Bedarfsgegenständen, finden sich auf der Homepage des CVUA Stuttgart.