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Messen, Märkte, Ausstellungen

Auf Antrag können Märkte, Messen und Ausstellungen (auch z. B. Leistungsschauen) nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzt werden.
Die Festsetzung hat das so genannte „Marktprivileg“ zur Folge – den Wegfall des Beschäftigungsverbotes von Arbeitnehmern für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen, den Wegfall der Ladenschlusszeiten sowie die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.

Da Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht gestattet sind, muss zusätzlich noch eine Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage (FTG) erteilt werden.

Für die Festsetzung eines Marktes, einer Messe oder einer Ausstellung müssen Sie einen Antrag stellen. Das Antragsformular finden Sie unten.

Zuständigkeiten
Das Landratsamt Heilbronn ist für die Festsetzung im Landkreis Heilbronn zuständig mit Ausnahme von Bad Friedrichshall mit Offenau und Oedheim, Bad Rappenau mit Kirchardt und Siegelsbach, Eppingen mit Gemmingen und Ittlingen und Neckarsulm.

Ausnahme vom Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FTG)
Auch für Veranstaltungen der Gläsernen Produktion oder Einzelveranstaltungen mit herausgehobener Bedeutung kann eine Ausnahme vom FTG erteilt werden.
Die Ausnahme kann formlos in schriftlicher Form beim Landratsamt Heilbronn beantragt werden.

 

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn