Durch Geburt oder Adoption
Minderjährige erwerben bei der Adoption automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche/r und die Adoption nach deutschem Recht als Volladoption wirksam ist. Bei einer Adoption bereits Volljähriger wird die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht erworben.
Statusdeutsche
Damit sind Vertriebene oder Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit gemeint, die zwar Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind (Art. 116 Abs. 1), aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese und anerkannte Spätaussiedler erwarben nach § 40 a des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit zum 1.8.1999.
Durch Geburt im Inland
Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder, deren Eltern Ausländer sind und die nach dem 1.1.2000 geboren wurden.
Einbürgerung
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Verwaltungsakt.