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Sprengstoffrecht

Das Landratsamt Heilbronn ist zuständige Behörde für das Sprengstoffrecht im Landkreis. Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) haben jedoch eigene Sprengstoffbehörden.

Der Umgang mit Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (hierzu zählt auch Feuerwerk) ist im Sprengstoffgesetz geregelt. Das Gesetz unterteilt in Gegenstände die ohne Erlaubnis besessen und verwendet werden können und solche, für die eine Erlaubnis benötigt wird. Wer mit diesen Gegenständen umgeht, ohne die nötige Erlaubnis zu besitzen, begeht eine Straftat.

Weitere Informationen

Unter das Sprengstoffgesetz fallen grundsätzlich auch Feuerwerkskörper (sogenannte pyrotechnische Gegenstände).

Bitte beachten Sie: Für die Genehmigung von geplanten Feuerwerken ist das Ordnungsamt der Stadt / Gemeinde zuständig, auf deren Gemarkung das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Allgemeine Informationen zu pyrotechnischen Gegenständen:

  • Feuerwerk - Kategorie F1: Dies sind beispielsweise Knallerbsen oder Wunderkerzen. Diese Gegenstände dürfen von jedermann ab einem Alter von 12 Jahren erworben und verwendet werden.
  • Feuerwerk - Kategorie F2: Hierunter fällt das Silvesterfeuerwerk. Der Erwerb und die Verwendung sind nur zulässig durch Personen ab 18 Jahren zu Silvester. Unterjährig darf dieses Feuerwerk nicht abgebrannt werden, es sei denn, das Ordnungsamt der zuständigen Stadt / Gemeinde erteilt eine Ausnahmegenehmigung für besondere Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum o.ä.)
  • Feuerwerk - Kategorie F3 und F4: Hierbei handelt es sich um Feuerwerk, welches nur durch fachkundige Personen (Pyrotechniker) erworben und verwendet werden darf. Für den Umgang mit diesem Feuerwerk ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis notwendig.
  • Theater- und Bühnenfeuerwerk - Kategorie T1: Dies können beispielsweise Fontänen für Theateraufführungen sein, wenn diese ungefährlich sind. Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie T1 ist für jedermann ab 18 Jahren zulässig.
  • Theater- und Bühnenfeuerwerk - Kategorie T2: Gegenstände dieser Kategorie dürfen nur durch Fachleute (Pyrotechniker) mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis verwendet werden.
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände - Kategorie P1: Alle sonstigen pyrotechnischen Gegenstände, erhältlich für jedermann ab 18 Jahren.
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände - Kategorie P2: Gegenstände dieser Kategorie dürfen ebenfalls nur durch Personen mit entsprechender Fachkunde erworben und verwendet werden.

Zu welcher Kategorie ein pyrotechnischer Gegenstand gehört, ist auf der Verpackung des Gegenstands angegeben.

 

Anträge

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Serviceportal. Sollten Sie dort nicht die Antwort auf Ihre Frage finden, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffen-, Sprengstoff- und Jagdbehörde gerne weiter.


Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen


Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

 

Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

 

Sprengungen anzeigen

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

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