Wer im privaten Bereich mit Stoffen oder Gegenständen umgehen möchte, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, benötigt hierzu eine Erlaubnis.
Am häufigsten ist dies der Fall bei Angehörigen eines Sport- oder Böllerschützenvereins zum Vorderlader- oder Böllerschießen, oder zum Zweck der Herstellung von Munition für den Eigengebrauch. Auch manche Jägerinnen / Jäger stellen sich ihre Munition selbst her.
Für den Umgang mit dem dabei nötigen Schwarz- oder Nitrozellulosepulver wird eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes benötigt. Für den Antrag benötigen Sie:
- das Zeugnis über das Bestehen eines Fachkundelehrgangs für die beabsichtigte Tätigkeit und
- einen Bedürfnisnachweis durch den Sport- oder Böllerschützenverein (bei Jägerinnen / Jägern genügt der gültige Jagdschein als Nachweis des Bedürfnisses, wenn nur das Laden / Wiederladen beantragt wird),
- den ausgefüllten Antrag, welchen Sie unten finden.
Die Waffen-, Sprengstoff- und Jagdbehörde überprüft anschließend, ob alle Voraussetzungen für eine Sprengstofferlaubnis erfüllt sind und erteilt diese, wenn dem nichts entgegensteht. Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG gilt grundsätzlich fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.
Bitte beachten Sie: abgelaufene Sprengstofferlaubnisse können nicht mehr verlängert werden, wenn der Antrag erst nach Ablauf des Gültigkeitsdatums bei uns eingeht. Bitte kümmern Sie sich daher rechtzeitig vor Ablauf um eine Verlängerung Ihrer Erlaubnis.