Nicht alle zahlungspflichtigen Väter oder Mütter kommen bei Trennung oder Scheidung vom Partner für den Unterhalt ihrer Kinder auf. Um die wirtschaftliche Versorgung der Kinder sicher zu stellen, bezahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Wo möglich, werden die vom Jugendamt als Vorschuss geleisteten Zahlungen vom Unterhaltspflichtigen eingefordert.
Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss
- Es lebt beim allein erziehenden Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
- Der Unterhaltspflichtige zahlt keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt.
- Ausländische Alleinerziehende und ihre Kinder müssen einen bestimmten ausländerrechtlichen Status haben.
Höhe des Unterhalts
Liegen Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten unter dem Unterhaltsbetrag, der dem Kind zusteht, stockt das Jugendamt die Differenz auf. Der Unterhaltsvorschuss kann für Kinder von 0 bis 17 Jahren bezahlt werden.
Er beträgt ab 01.01.2025:
- 227 Euro für Kinder unter sechs Jahren
- 299 Euro für Kinder von sechs bis einschließlich 11 Jahren
- 394 Euro für Kinder von zwölf bis einschließlich 17 Jahren
Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr besteht nur dann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht, es sei denn, der alleinerziehende Elternteil hat ein monatliches Einkommen von 600 Euro brutto und erhält nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes kann nach SGB II vermieden werden.
Antragstellung
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt beantragt werden. Die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschusskasse sind nach Terminvereinbarung beim Ausfüllen des Antrags gerne behilflich. Wählen Sie rechts über das Auswahlfeld Ihre zuständige Ansprechperson.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss unter Downloads.
Online-Antrag
Über den Online-Antrag können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen. Voraussetzung dafür ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, in dem Ihre eID hinterlegt ist (elektronischer Personalausweis). Bitte beachten Sie, dass das entsprechende Antragsformular im Online-Antrag verlinkt ist und dieses unbedingt ausgefüllt als Anlage im Online-Antrag hochzuladen ist. Ohne Antragsformular ist eine Bearbeitung durch die zuständige Stelle leider nicht möglich.