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Anmeldung einer Versammlung

Grundsätzlich hat jeder das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Demonstrationen, Märsche, etc.) zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Wesentliches Merkmal dieser Veranstaltungen ist, dass sie im Freien, meist auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen stattfinden.

Wer zur Demonstration aufruft oder eine Kundgebung plant, muss dies rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde anmelden. Wenn nötig, trifft das Amt Regelungen und Anordnungen zum Schutz der Versammlungs- und der Straßenverkehrsteilnehmer.

Nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen
Kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte sind im Regelfall nicht anmeldepflichtig. Für diese gelten andere Bestimmungen. Außerdem müssen Versammlungen in geschlossenen Räumen nicht angemeldet werden.

Zuständig für das Versammlungsrecht im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn mit Ausnahme von Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach), Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau), Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen) und Neckarsulm.

Ein Anmeldeformular sowie ein Merkblatt für die Durchführung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel finden Sie unten ("Downloads").

Eine Versammlung unter freiem Himmel online anmelden
Für die Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel steht Ihnen auch ein Online-Formular zur Verfügung. Voraussetzung ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start des Antrags unkompliziert anlegen können. Nutzen Sie für den Online-Antrag den folgenden Button:

Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel

Weitere Informationen

Sie müssen eine Versammlung unter freiem Himmel dann anmelden, wenn

  • mehrere Personen (ab drei) in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und / oder -äußerung zusammenkommen sollen,
  • die Versammlung öffentlich ist, das heißt, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen und
  • sie unter freiem Himmel stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B).

Jede Versammlung muss einen Versammlungsleiter haben (in der Regel ist dies der Vorsitzende des Veranstalters). Der Veranstalter kann jedoch auch eine andere Person zum Leiter bestimmen, die nicht volljährig sein muss. Außerdem kann der Versammlungsleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung Ordner einsetzen.

Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung, die mit Auflagen verbunden sein kann.

Anmeldungsfrist
Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlichen Bekanntgabe – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – anzumelden.

Kosten
Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht in der Regel nur im Zusammenhang mit Auflagen- oder Verbotsbescheiden erhoben. Für diese Bescheide ist ein Kostenrahmen von 15 bis 200 Euro vorgesehen.

Hinweis
Sowohl für Versammlungen in geschlossenen Räumen als auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformverbot.

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn