Was beinhaltet das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz?
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich im Güterkraft- und Personenverkehr tätig sind, müssen eine Grundqualifikation und später alle fünf Jahre eine Weiterbildung nachweisen. Der Güterkraftverkehr bezieht sich auf die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE. Im Personenverkehr sind es die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Berufsfahrerqualifikation wird in der Praxis auch als Schlüsselzahl 95 bezeichnet. Diese Schlüsselzahl wird im Führerschein als Nachweis in der Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse als „95.TT.MM.JJJJ“ (Datum des Fristablaufs der Grundqualifikation oder Weiterbildung) eingetragen. Diese Regelungen gelten auch für Fahrerinnen und Fahrer aus anderen EU-Ländern, die in Deutschland tätig werden. Auch Fahrerinnen und Fahrer aus Deutschland, die in EU-Ländern tätig werden, müssen dort die Schlüsselzahl 95.TT.MM.JJJJ nachweisen.
Wer benötigt die Eintragung der Schlüsselzahl 95?
Die Regelung gilt für alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
- Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die eine Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen erforderlich ist.
Der Gesetzgeber hat dabei einige Ausnahmetatbestände gem. § 1 Abs.2 BKrFQG festgelegt, die die Fahrer von der Berufsfahrerqualifikation entbinden (siehe Link unten "Anwendungshinweise").