Besonders Schwarzwild verursacht in unserer Region häufig Wildschäden. Das Jagd- und Wildtiermanagement-Gesetz enthält auch für diesen Fall Regelungen.
Werden Grundstücke in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch Reh-, Dam-, Sika- Rot-, Muffel- oder Schwarzwild oder durch Wildkaninchen beschädigt, so müssen in bestimmten Fällen entweder die Jagdgenossenschaft oder - je nach Gestaltung des Jagdpachtvertrages - die / der jeweilige Jagdpächter(in) hierfür Schadenersatz leisten. Für Schäden, die durch andere als die oben genannten Tierarten verursacht wurden - etwa durch Krähen oder Waschbären - besteht im Jagdrecht keine gesetzliche Schadenersatzpflicht.
Der Wildschaden muss innerhalb einer Woche bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das geschädigte Grundstück liegt, angemeldet werden. Die Gemeinde stellt dann eine Bescheinigung über die Anmeldung des Wildschadens aus.
Anschließend müssen sich Geschädigte(r) und Ersatzpflichtige(r) miteinander über den eventuell zu leistenden Schadensersatz auseinander setzen. Hierfür können sich die Beteiligten der Hilfe von Wildschadensschätzern bedienen. Die Städte und Gemeinden verfügen in der Regel über Adresslisten der Wildschadensschätzer in der Region.
Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung zu Stande, können die Ansprüche gegebenenfalls auf dem Wege der Klage beim Amtsgericht geklärt werden. Die Jagdbehörde ist im gesamten Verfahren des Wildschadens nicht beteiligt.
Eine Liste mit Kontaktdaten der Wildschadensschätzer im Landkreis Heilbronn finden Sie auf dieser Seite unter "Downloads".