Wenn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) an Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern, sowie bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken möchte, wird dafür eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet. Dieser obliegt auch die Verantwortung, Prüfung und endgültige Entscheidungsgewalt über das Ausnahmegenehmigungsverfahren.
Das Gesetz gibt vor, welche Institutionen bei dem Antragsverfahren miteinbezogen werden müssen. Dies sind zum einen Ärzte und Ärztinnen, für die Einschätzung etwaiger gesundheitlicher Bedenken, die Schulen, sowie das örtlich zuständige Jugendamt. Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist obligatorisch.
(Mitwirkung des) Kreisjugendamt Heilbronn - Kreisjugendreferat:
Die Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich nach dem Wohnort des Kindes/Jugendlichen. Für Kinder und Jugendliche die im Landkreis Heilbronn wohnhaft sind und an einem konkreten Projekt mitwirken wollen, ist die zuständige Stelle für die Einschätzung des Jugendamts das Kreisjugendreferat (Jugendamt Besondere Dienste – Besonderer sozialer Dienst) im Landratsamt Heilbronn.
Der Antrag kann beim Jugendamt vorgelegt werden, sofern:
- die Einwilligung der Personensorgeberechtigten,
- eine Einschätzung des Arztes (Bescheinigung darf nicht länger als vor drei Monaten ausgestellt sein)
- und der Schule eingeholt wurde.
Wenn dem Antrag die oben genannten Bescheinigungen beiliegen, kann der Antrag per Post oder persönlich beim Kreisjugendreferat abgegeben werden. Im Allgemeinen wird von einer persönlichen Vorsprache des Kindes/Jugendlichen, sowie den Personensorgeberechtigten abgesehen. Nach Prüfung durch die Mitarbeiterinnen kann der Antrag persönlich oder per Post wieder ausgehändigt werden. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit 1 bis 3 Werktage.
Für Kinder und Jugendliche, sowie deren Personensorgeberechtigten besteht zudem die Möglichkeit pädagogische Beratung zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz bei den Kreisjugendreferentinnen einzuholen. Hierfür empfiehlt es sich vorab einen Termin zu vereinbaren oder eine telefonische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Formulare sowie weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung finden Sie unten.