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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Jugendarbeitsschutzgesetz

– §6 behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen –
Antrag zur Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Wenn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) an Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern, sowie bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken möchte, wird dafür eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet. Dieser obliegt auch die Verantwortung, Prüfung und endgültige Entscheidungsgewalt über das Ausnahmegenehmigungsverfahren.

Das Gesetz gibt vor, welche Institutionen bei dem Antragsverfahren miteinbezogen werden müssen. Dies sind zum einen Ärzte und Ärztinnen, für die Einschätzung etwaiger gesundheitlicher Bedenken, die Schulen, sowie das örtlich zuständige Jugendamt. Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist obligatorisch.

(Mitwirkung des) Kreisjugendamt Heilbronn - Kreisjugendreferat:
Die Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich nach dem Wohnort des Kindes/Jugendlichen. Für Kinder und Jugendliche die im Landkreis Heilbronn wohnhaft sind und an einem konkreten Projekt mitwirken wollen, ist die zuständige Stelle für die Einschätzung des Jugendamts das Kreisjugendreferat (Jugendamt Besondere Dienste – Besonderer sozialer Dienst) im Landratsamt Heilbronn.

Der Antrag kann beim Jugendamt vorgelegt werden, sofern:

  1. die Einwilligung der Personensorgeberechtigten,
  2. eine Einschätzung des Arztes (Bescheinigung darf nicht länger als vor drei Monaten ausgestellt sein)
  3. und der Schule eingeholt wurde.

Wenn dem Antrag die oben genannten Bescheinigungen beiliegen, kann der Antrag per Post oder persönlich beim Kreisjugendreferat abgegeben werden. Im Allgemeinen wird von einer persönlichen Vorsprache des Kindes/Jugendlichen, sowie den Personensorgeberechtigten abgesehen. Nach Prüfung durch die Mitarbeiterinnen kann der Antrag persönlich oder per Post wieder ausgehändigt werden. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit 1 bis 3 Werktage.

Für Kinder und Jugendliche, sowie deren Personensorgeberechtigten besteht zudem die Möglichkeit pädagogische Beratung zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz bei den Kreisjugendreferentinnen einzuholen. Hierfür empfiehlt es sich vorab einen Termin zu vereinbaren oder eine telefonische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Formulare sowie weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung finden Sie unten.

§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass

  1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
  2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen

a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn

  1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
  2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
  3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
  4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
  5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
  6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,

  1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind beschäftigt werden darf,
  2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
  3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.

Zuständiges Amt

Jugendamt Besondere Dienste

07131 994-406
07131 994-6995
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

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