Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen Wohnsitz haben, gemäß § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Zutritt zum Landratsamt
Besuche im Landratsamt Heilbronn sind in den meisten Bereichen ohne vorherige Terminvereinbarung möglich. Ausnahme sind die Zulassungsstelle, die Führerscheinstelle, das Ausländeramt, die Bereiche Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Hilfen innerhalb und außerhalb von Einrichtungen, die Wohngeldstelle und die Waffenbehörde. Bitte informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung mit diesen Bereichen.
Um Wartezeiten zu verkürzen, ist ein Besuch in der Zulassungsstelle des Landkreises Heilbronn nur noch per Terminbuchung vorab möglich. Tagesaktuell werden weitere Termine freigeschalten.
Hier können Sie einen Termin vereinbaren.
Umschreibung eines ausländischen Führerscheins EU/EWR-Staaten (prüfungsfrei)
Inhaber einer gültigen und rechtmäßig erworbenen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen i. d.R. im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten nach § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV).
Gültige Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten brauchen somit, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.
Ausnahmen bei den C- und D-Klassen:
Die Vorschriften über die Geltungsdauer von fünf Jahren von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an.
Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz im Landkreis Heilbronn. Falls Sie im Stadtkreis Heilbronn wohnen, ist die Führerscheinstelle der Stadt Heilbronn (siehe Link unten) für Sie zuständig.
- Sie besitzen einen ausländischen Führerschein aus einem EU-Staat:
EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen.
Antragstellung:
Der Antrag muss persönlich beim Bürgermeisteramt oder der Führerscheinstelle gestellt werden. Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich.
Benötigte Unterlagen:
Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T:
- Gültigen Personalausweis bzw. Pass
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Kopie des ausländischen Führerscheins. Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung noch gültig sein.
Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E:
- Gültigen Personalausweis bzw. Pass
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Kopie des ausländischen Führerscheins. Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung noch gültig sein.
- Für die Klassen D1, D, D1E, DE: Behördliches Führungszeugnis (Belegart "O"). Dies darf nicht älter als sechs Monate sein und muss beim zuständigen Bürgermeisteramt beantragt werden.
Hinweise:
Der deutsche Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sobald dieser vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt.
Die Abholung ist sowohl persönlich als auch durch Bevollmächtigte möglich.
Zur Bevollmächtigung sind folgende Unterlagen nötig:
- Schriftliche Vollmacht (siehe unten)
- Ihr Pass oder Personalausweis
- Ein Ausweisdokument des Bevollmächtigten
- Bei Aushändigung des deutschen Kartenführerscheines muss der ausländische Führerschein endgültig abgegeben werden