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Aufenthaltsrecht

Für das Aufenthaltsrecht von Ausländern im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn zuständig. Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Siegelsbach und Kirchardt) und Neckarsulm sowie die Stadt Heilbronn haben eigene Zuständigkeiten.

  • Die Ausländerbehörde ist Ansprechpartner für alle Ausländer, die sich vorübergehend oder langfristig im Bundesgebiet aufhalten.
  • Sie erteilt und verlängert Aufenthaltstitel
  • Der Aufenthaltstitel eines Ausländers richtet sich nach dem Zweck seines Aufenthaltes, z. B. zum Familiennachzug, zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit.
  • Die Ausländerbehörde stellt auch Aufenthaltsgestattungen während eines Asylverfahrens und Duldungen bei der Aussetzung der Abschiebungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern aus.

Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Heilbronn ist für alle ausländischen Personen zuständig, die Ihren Wohnsitz in den Städten und Gemeinden mit den folgenden Postleizahlen haben:

PLZ

Stadt

71543

Wüstenrot

71717

Beilstein

74235

Erlenbach

74336

Brackenheim

74254

Offenau

74374

Zaberfeld

74397

Pfaffenhofen

74831

Gundelsheim

74229

Oedheim

74196

Neuenstadt am Kocher

74182

Obersulm

74246

Eberstadt

74257

Untereisesheim

74255

Roigheim

74199

Untergruppenbach

74259

Widdern

74251

Lehrensteinsfeld

74861

Neudenau

74189

Weinsberg

74388

Talheim/Neckar

74232

Abstatt

74252

Massenbachhausen

74360

Neckarwestheim

74360

Ilsfeld

74193

Schwaigern

74389

Cleebronn

74223

Flein

74219

Möckmühl

74248

Ellhofen

74363

Güglingen

74239

Hardthausen am Kocher

74348

Lauffen am Neckar

74226

Nordheim/Württemberg

74206

Bad Wimpfen

74249

Jagsthausen

74243

Langenbrettach

74211

Leingarten

74177

Bad Friedrichshall

74245

Löwenstein

Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Heilbronn besteht aus zwei Teams:

  • Team Humanitär (Aufenthalt Asyl), Aktenzeichen 103.5
  • Team Beschäftigung und Familiär (Aufenthalt - Allgemein), Aktenzeichen 103.1

Online-Termine können hier vereinbart werden.

Team Humanitär (Aufenthalt-Asyl)

In diesem Team werden u.a. Anträge von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, für die ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, bearbeitet.

Darüber hinaus werden in diesem Team Personen während der Dauer ihres Asylverfahrens (Gestattung) und während der vorübergehenden Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) betreut.

Zuständigkeitsbereiche (Aufenthalt-Asyl)

  • Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen
  • Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
  • Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
  • Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
  • Aufenthalt aus humanitären Gründen
  • Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
  • Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen stellen möchten, füllen Sie bitte hierzu das Formular 1 aus und vereinbaren einen Termin. Wenn Sie ihre Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen verlängern möchten, füllen Sie bitte hierzu das Formular 2 aus und vereinbaren einen Termin.

Asylantragstellende erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind.

Personen mit einer Gestattung dürfen eine Beschäftigung nur aufnehmen, wenn dies von der Ausländerbehörde erlaubt wurde. 

Wenn Sie eine Gestattung besitzen und Beschäftigung aufnehmen möchten, füllen Sie bitte die Formulare 7 und 8 aus und schicken diese postalisch oder per Mail an das Team Humanitär. 

Für die Ersterteilung oder Verlängerung einer Gestattung können Sie einen Termin vereinbaren.

Wird ein Asylantrag abgelehnt, muss die betroffene Person das Bundesgebiet verlassen. Reist die Person nicht freiwillig aus, kann die Ausreise zwangsweise vollzogen werden (Zurückschiebung oder Abschiebung). Liegen bestimmte Gründe vor, welche die Abschiebung vorrübergehend aussetzen, erhält die betroffene Person eine Duldung. Eine Duldung bescheinigt eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger Personen, verschafft ihnen aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, d.h. Duldungsinhaber müssen weiterhin das Bundesgebiet verlassen.

Personen mit einer Duldung dürfen eine Beschäftigung nur aufnehmen, wenn dies von der Ausländerbehörde erlaubt wurde (Formular 7 und 8). 

Wenn Sie eine Duldung besitzen und eine Beschäftigung aufnehmen möchten, füllen Sie bitte die Formulare 7 und 8 aus und schicken diese postalisch oder per Mail an das Team Humanitär. 

Für die Ersterteilung oder Verlängerung einer Duldung können Sie einen Termin vereinbaren.

Während des Asylverfahrens (Gestattung) oder der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kann für die betroffene Person eine Wohnsitzauflage gelten. Das bedeutet, dass diese Person verpflichtet ist, an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Wohnung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. 

Möchte eine Person, für die eine Wohnsitzauflage bestimmt wurde, ihren Wohnort wechseln, muss sie dies bei der Ausländerbehörde beantragen. Gründe für die Änderung einer Wohnsitzauflage können sein:

  • Ehepartner/in wohnt an einem anderen Ort
  • Die Arbeitsstelle befindet sich an einem anderen Ort
  • Verwandte wohnen an einem anderen Ort
  • Sonstiger Grund

Wenn für Sie eine Wohnsitzauflage gilt und sie diese ändern möchten, füllen Sie bitte das Formular 4 aus und schicken dieses postalisch oder per Mail an das Team Humanitär. Zudem können Sie auch einen Termin vereinbaren.

Eine Niederlassungserlaubnis kommt für Personen in Betracht, die seit mindestens fünf Jahren (in bestimmten Fällen auch schon vor Ablauf der fünf Jahre) ohne Unterbrechung einen Aufenthaltstitel besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unter https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/BlaueKarteEU/blauekarteeu-node.html

Wenn Sie eine asylberechtigte Person, eine Person mit zuerkanntem Flüchtlingsschutz oder ein Resettlement-Flüchtling sind und eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, füllen Sie bitte das Formular 3 aus und schicken dieses postalisch oder per Mail an das Team Humanitär oder vereinbaren sie einen Termin.

Für alle anderen Personen, die eine Niederlassungserlaubnis begehren ist das Team Beschäftigung und Familiär (Aufenthalt-Allgemein) zuständig, vgl. Niederlassungserlaubnis allgemein.

Bitte geben Sie bei jeder Anfrage im Betreff "Aktenzeichen 103.5, Nachname, Vorname und Geburtsdatum" an.

Telefon: 07131 994 - 7400

E-Mail: Aufenthalt-Asyl@landratsamt-heilbronn.de

Post: 
Landratsamt Heilbronn
- Ausländerbehörde Aufenthalt-Asyl 103.5-
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

Team Beschäftigung und Familiär (Aufenthalt-Allgemein)

In diesem Team werden alle Anträge von den Personen bearbeitet, die nicht unter das Team Aufenthalt-Asyl fallen, insbesondere Anträge für Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit und aus familiären Gründen (Familiennachzug) sowie Visa- und Niederlassungserlaubnisanträge.

Zuständigkeiten (Aufenthalt-Allgemein)

Davon umfasst sind u.a. Aufenthalte zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, zwecks Berufsausbildung oder beruflicher Weiterbildung, zum Zweck des Studiums und zum Sprachkurs- und/oder Schulbesuch.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung beantragen möchte, füllen Sie bitte das Formular 1 aus und vereinbaren Sie einen Termin.

Zusätzlich benötigte Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag bzw. Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot, oder Zulassungsbescheid der Hochschule, oder Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Formular 6 Wohnungsnachweis
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse für die Ausbildung; in der Regel mindestens Kompetenzstufe B1

Davon umfasst sind u.a.:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU)
  • Forschung
  • ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  • Sonstige Beschäftigungszwecke, Beamte
  • Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
  • Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
  • Selbständige Tätigkeit

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit setzt grundsätzlich voraus:

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der Bundesagentur (Ausnahmen möglich)
  • Berufsausübungserlaubnis (soweit diese erforderlich ist)
  • Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation, anerkannter ausländischer ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
  • Mindestgehaltsgrenze oder Nachweis über angemessene Altersvorsorge (bei Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Abs. 1 AufenthG nach Vollendung des 45. Lebensjahres

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung beantragen möchte, füllen Sie bitte das Formular 1 aus und vereinbaren Sie einen Termin.

Zusätzlich benötigte Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag bzw. Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot (bei Verlängerung 3 aktuelle Lohnabrechnungen)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Formular 6 Wohnungsnachweis
  • ggf. Nachweis über Studienabschluss
  • ggf. Berufsausübungserlaubnis (z.B. Approbation)
  • ggf. Einladungsschreiben der Gastfamilie und Au Pair-Vertrag
  • vollständiges Unternehmenskonzept (Businessplan) bei Selbständigkeit zzgl. der gesicherten Finanzierung (Eigenkapital oder Kreditzusage)
  • ggf. Werkvertragsarbeitnehmerkarte

Davon umfasst sind:

  • Ehegattennachzug
  • Kindernachzug
  • Aufenthaltserlaubnis des nichtehelichen Elternteils eines Kindes
  • Familiennachzug zu Schutzberechtigten

Bevor Ihr Familienmitglied einreisen kann, benötigt dieses ein Visum zum Familiennachzug. Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen beantragen möchte, füllen Sie bitte das Formular 1 aus und vereinbaren Sie einen Termin.

Zusätzlich benötigte Unterlagen:

  • ggf. Heiratsurkunde im Original oder als Ausfertigung mit Apostille oder Legalisation, ggf. deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeideten Übersetzer
  • ggf. Geburtsurkunde der Kinder (falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk), ggf. deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeideten Übersetzer zzgl. Sorgerechtsentscheidung
  • ggf. Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse, Sprachniveau A1
  • ggf. Gehaltsabrechnung beider Ehepartner der letzten 3 bzw. 12 Monate zzgl. des aktuellen Arbeitsvertrages oder einer Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer der aktuellen Beschäftigung
  • bei Selbständigkeit: aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters über die letzten 3 bzw. 12 Monate, aktueller Einkommenssteuerbescheid, Krankenversicherungsnachweis für beide Ehepartner zzgl. Höhe der Krankenversicherungsleistungen, Gewerbeanmeldung, Renten- bzw. Lebensversicherungsnachweise
  • Nachweis über ausreichend zur Verfügung stehenden Wohnraum: Miet- bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche in Quadratmetern und Höhe der Gesamtmiete inklusive der Nebenkosten
  • Krankenversicherungsnachweis
  • ggf. Schul- oder Kindertagesstättenbescheinigung

Davon umfasst sind:

  • Recht auf Wiederkehr
  • Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
  • Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte

Wenn Sie einen o.g. Aufenthaltstitel beantragen möchte, füllen Sie bitte das Formular 1 aus und vereinbaren Sie einen Termin.

Zusätzlich benötigte Unterlagen:

  • Krankenversicherungsnachweis
  • Formular 7 Arbeitgeberbescheinigung
  • Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
  • Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag

Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft mit der Visa-VO die Visumpflicht für Kurzaufenthalte von bis 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen aufgehoben hat.

Das Visum wird i.d.R. vor Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaften und Generalkonsulate) beantragt. Die Ausländerbehörde muss dann im Rahmen des Visumverfahren ihre Zustimmung erteilen. Hiervon sind allerdings auch Ausnahmen möglich. 

Es ist zu unterscheiden zwischen einem längerfristigen und einem kurzfristigen Aufenthalt.

Längerfristige Aufenthalten (nationales Visum):

Für Aufenthalte über drei Monate, oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, gilt grds. eine Visumpflicht für alle Personen, die keine Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Schweiz sind.

Kurzfristige Aufenthalte (Schengen-Visum):

Mit einem Kurzaufenthalts-Visum kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen. Es wird auch „Schengen-Visum“ oder „Touristen-Visum“ genannt.

Verpflichtungserklärung für einen kurzen Aufenthalt:

Wenn Sie einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit nach Deutschland einladen, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine solche Verpflichtungserklärung braucht Ihr Besuch vor allem, wenn er ein Kurzaufenthalts-Visum beantragt und die Kosten seines Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann.

Weitere Informationen zu Visa und Aufenthalt finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt

Falls Sie eine Verpflichtungserklärung für ein Kurzaufenthalts-Visum abgeben möchten, lesen Sie hierzu bitte das Merkblatt V1, füllen anschließend die Formulare V2, V3 und V4 aus und vereinbaren einen Termin.

Davon umfasst:

  • Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen § 28 Abs. 2 AufenthG
  • Niederlassungserlaubnis für Kinder § 35 AufenthG

Eine Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen kann beantragt werden, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht und sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Eine Niederlassungserlaubnis als Kind erhalten Sie, wenn Sie an Ihrem 16. Geburtstag seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wenn Sie volljährig sind, müssen sie zudem über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und Ihren Lebensunterhalt sichern können oder sich in einer Ausbildung mit Ziel eines anerkannten Abschlusses befinden.

Nähere Hinweise finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unter https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/Niederlassen/niederlassen-node.html

Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen wollen, füllen Sie bitte das Formular 3 aus und vereinbaren einen Termin.

Zusätzlich benötige Unterlagen:

  • Biometrisches Lichtbild
  • Krankenversicherungsnachweis
  • ggf. Arbeitgeberbescheinigung (Formular 7)
  • ggf. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • ggf. Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag
  • ggf. Schulbescheinigung/Abschlusszeugnis
  • Wohnungsnachweis und Mietvertrag 
  • ggf. Kaufvertrag und Darlehensvertrag
  • Nebenkostennachweise

Bitte geben Sie bei jeder Anfrage "Aktenzeichen 103.1, Nachname, Vorname und Geburtsdatum" an.

Telefon: 07131 994 - 7400

E-Mail: Aufenthalt-Allgemein@landratsamt-heilbronn.de

Post:
Landratsamt Heilbronn
- Ausländerbehörde Aufenthalt Allgemein 103.1 -
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

Zuständiges Amt

Migration und Integration

Ihre Ansprechpartner finden Sie auf den jeweiligen Seiten.
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn