Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden. Die Nutzungspflicht entsteht, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird oder erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird. Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird. Wenn Sie bei einem Wohngebäude Ihre Heizungsanlage zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2015 getauscht haben, gilt für Sie das EWärmeG 2008. Es sieht eine Nutzungspflicht von 10 Prozent vor.
Maßgeblich ist, wann der neue zentrale Wärmeerzeuger eingebaut wurde. Vor dem 1. Juli 2015 gilt das EWärmeG 2008, ab dem 1. Juli 2015 das EWärmeG 2015.
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