Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kommt in Frage, wenn nicht alle Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sind und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In den meisten Punkten sind die Voraussetzungen jedoch identisch. Die Einbürgerungsbehörde berät hierzu gerne.
Die Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern von Deutschen zählt ebenfalls zu den Ermessenseinbürgerungen und ist in § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt.
Voraussetzungen sind:
- seit drei Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem/der Deutschen muss gültig sein und seit zwei Jahren bestehen.
- die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Einbürgerung bestehen
- der Lebensunterhalt muss auf Dauer aus eigenen Mitteln gesichert sein; der Bezug von öffentlichen Leistungen, z. B. Wohngeld, steht einer Einbürgerung entgegen
- eigene Wohnung oder andere Unterkunft
- ausreichende Deutschkenntnisse (deutscher Schulabschluss und/oder abgeschlossene deutsche Berufsausbildung und/oder abgeschlossenes Studium in Deutschland; Sprachzertifikat Niveau B1)
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“/Test "Leben in Deutschland")
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro
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