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Umschreibung eines ausländischen Führerscheins EU/EWR-Staaten (prüfungsfrei)

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen Wohnsitz haben, gemäß § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Inhaber einer gültigen und rechtmäßig erworbenen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz  in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen i. d.R. im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten nach § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV).

Gültige Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten brauchen somit, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.

Ausnahmen bei den C- und D-Klassen:
Die Vorschriften über die Geltungsdauer von fünf Jahren von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an.

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz im Landkreis Heilbronn. Falls Sie im Stadtkreis Heilbronn wohnen, ist die Führerscheinstelle der Stadt Heilbronn (siehe Link unten) für Sie zuständig.
  • Sie besitzen einen ausländischen Führerschein aus einem EU-Staat:

EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen.

Antragstellung:
Der Antrag muss persönlich beim Bürgermeisteramt oder der Führerscheinstelle gestellt werden. Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Benötigte Unterlagen:

Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T:

  • Gültigen Personalausweis bzw. Pass
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Kopie des ausländischen Führerscheins. Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung noch gültig sein.

Für die  Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E:

  • Gültigen Personalausweis bzw. Pass
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Kopie des ausländischen Führerscheins. Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung noch gültig sein.
  • Für die Klassen D1, D, D1E, DE: Behördliches Führungszeugnis (Belegart "O"). Dies darf nicht älter als sechs Monate sein und muss beim zuständigen Bürgermeisteramt beantragt werden.

Hinweise:
Der deutsche Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sobald dieser vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt.

Die Abholung ist sowohl persönlich als auch durch Bevollmächtigte möglich.

Zur Bevollmächtigung sind folgende Unterlagen nötig:

  • Schriftliche Vollmacht (siehe unten)
  • Ihr Pass oder Personalausweis
  • Ein Ausweisdokument des Bevollmächtigten
  • Bei Aushändigung des deutschen Kartenführerscheines muss der ausländische Führerschein endgültig abgegeben werden