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25.03.2020 Fragen zum Umgangsrecht bei getrennt lebenden Eltern

Das Umgangsrecht wird wegen der derzeit angeordneten Kontakteinschränkungen nicht außer Kraft gesetzt
Quelle: Romolo Tavani ? stock.adobe.com

Aufgrund der grundlegenden Einschränkungen sozialer Kontakte stellt sich für viele getrennt lebende Eltern momentan die Frage, wie mit den bestehenden Umgangsregelungen für gemeinsame Kinder umgegangen werden soll. Der Fachdienst Trennung, Scheidung, Umgang des Jugendamtes im Landkreis Heilbronn weist darauf hin, dass prinzipiell auch in der derzeitigen Situation das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen bestehen bleibt und die bisher getroffenen gerichtlichen Regelungen und außergerichtlichen Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten. Das Umgangsrecht wird wegen der derzeit angeordneten Kontakteinschränkungen nicht außer Kraft gesetzt.

Natürlich können Eltern die Umgangszeiten aufgrund der aktuellen Umstände ändern, wenn dies einvernehmlich geschieht. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass nicht absehbar ist, wie lange der momentane Zustand andauern wird. Eine komplette Umgangsaussetzung ist daher für alle Seiten keine zufriedenstellende Lösung. Eine Möglichkeit für alternative Kontaktmöglichkeiten können zum Beispiel vermehrte (Video-)Telefonate sein.

Sollte die Sorge bestehen, dass das gemeinsame Kind beim anderen Elternteil nicht hinreichend vor anderen sozialen Kontakten geschützt sein könnte, sollten mögliche Lösungen direkt mit dem Ex-Partner besprochen werden. Wenn gemeinsam keine Einigung über die momentane Umgangsregelung gefunden werden kann, können die Fachkräfte vom Fachdienst Trennung, Scheidung, Umgang des Landkreises keine Entscheidung für die beteiligen Personen treffen. Diese Angelegenheit müsste dann familiengerichtlich geklärt werden. Allerdings stehen die Gerichte in der momentanen Situation nur für Notfälle zur Verfügung, sodass eine schnelle Entscheidung nicht möglich ist.